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Hochschule Wismar

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Vollzeit
Wismar
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Die Hochschule Wismar ist eine gut aufgestellte, leistungsstarke und kreative Hochschule mit enger Bindung zur lokalen Wirtschaft und Kultur. Durch ihre drei Fakultäten mit den Schwerpunkten Technik, Wirtschaft und Gestaltung bietet sie eine hervorragende Basis für interdisziplinäre Forschung und moderne Lehre. Die Hansestadt Wismar als enger Partner gehört zum UNESCO Weltkulturerbe und ist mit ihrer unmittelbaren Lage an der Ostsee ein attraktiver Studien- und Arbeitsort.

In der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Hochschule Wismar ist zum 01.03.2027 zu besetzen:

W2 Professur Mathematik und quantitative Methoden

Umfang

Vollzeit

Befristung

unbefristet

Beginn

01.03.2027

Bewerbungsfrist

09.08.2026

Wir suchen eine wissenschaftlich ausgewiesene und praxiserfahrene Persönlichkeit, die mit Engagement und Innovationsfreude das Profil unserer Fakultät mitgestaltet.

Ihre Aufgaben:

  • Sie vertreten das Fachgebiet in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Wirtschaftsinformatik, Betriebswirtschaft und Wirtschaftspsychologie sowie weiterer Studiengänge betriebswirtschaftlicher Prägung. Ein Tätigkeitsschwerpunkt wird die Durchführung mathematischer Grundlagenveranstaltungen sein.
  • Sie vermitteln Fachinhalte wissenschaftlich fundiert und stellen zugleich konkrete Bezüge zur betriebswirtschaftlichen und berufspraktischen Relevanz der Studierenden her.
  • Diese integrierte Sichtweise bringen Sie neben der Lehre in die anwendungsbezogene Forschung und in die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Partnern aus der Wirtschaft ein.
  • Sie lehren in deutscher und englischer Sprache, betreuen praxisorientierte Projekte und Abschlussarbeiten.
  • Sie engagieren sich in der akademischen Selbstverwaltung und tragen aktiv zur Weiterentwicklung der Fakultät und ihrer Studiengänge bei.

Ihr Profil:

  • Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Mathematik, Wirtschaftsmathematik, Physik, Informatik oder verwandter Fachgebiete und haben Ihre wissenschaftliche Qualifikation durch eine Promotion nachgewiesen.
  • Sie bringen eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis mit, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs liegen.
  • Ihre wissenschaftliche Qualifikation umfasst auf dem Gebiet der Mathematik Kenntnisse der linearen Algebra (einschließlich linearer Optimierung), Analysis, und Finanzmathematik. Zusätzliche Kenntnisse aus den Bereichen der numerischen und diskreten Mathematik sind wünschenswert.
  • Im Bereich der quantitativen Methoden verfügen Sie über nachgewiesene anwendungsbezogene Kenntnisse des Data Mining. Weitere Kenntnisse über quantitative Bewertungsmethoden oder Optimierungsrechnung runden ihr Profil idealerweise ab.
  • Sie haben nachgewiesene Erfahrungen in der grundlegenden und weiterführenden Wissensvermittlung mathematischer und quantitativer Methoden.
  • Sie zeigen hierbei didaktisches Geschick und geben ihr Wissen mit Freude in innovativen Lehr- und Lernformaten anwendungs- und zukunftsorientiert an Studierende weiter.

Es erwarten Sie eine moderne Lehrausstattung sowie ein engagiertes und kollegiales Team. Darüber hinaus genießen Sie große Freiheit bei der Wahl eigener Forschungsschwerpunkte und haben vielfältige Möglichkeiten, sich im Fernstudium oder dem Digitalen Innovationszentrum der Hochschule Wismar zu engagieren.

Nähere Auskünfte erteilt der Berufungsausschussvorsitzende Prof. Dr. rer. pol. Jan Helmke (; jan.helmke@hs-wismar.de).

Wir bieten

  • zertifizierte familiengerechte Hochschule
  • teamorientierten Hochschulumfeld mit abwechslungsreichem Arbeitsplatz
  • eine attraktive Altersabsicherung
  • eine interessante, vielseitige und anspruchsvolle Aufgabe
  • die Möglichkeit zur Weiterbildung
  • flexible Arbeitszeiten
  • Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
  • 30 Tage Urlaub
  • die Möglichkeit zur Verbeamtung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • die Möglichkeit, auch von zu Hause zu arbeiten
  • Ladestation für E-Autos in Campusnähe
  • kostenlose Parkmöglichkeiten in Campusnähe

Bewerbungen senden Sie bitte digital als eine pdf-Datei bis zum 09.08.2026 über das Portal BITE.

Datenschutzhinweise

Ihre Daten aus den Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich für den Zweck des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen:

Interessiert? Dann freuen wir uns auf Ihre Online-Bewerbung!

Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 58 Landeshochschulgesetz M-V. Die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren wird in § 61 Landeshochschulgesetz M-V geregelt. Grundvoraussetzungen sind: abgeschlossenes Hochschulstudium, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (in der Regel durch Promotion), pädagogische Eignung sowie mindestens fünfjährige Berufspraxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs.

Die Hochschule Wismar strebt die Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft an und fordert qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Solange Frauen in diesem Bereich der Hochschule Wismar unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz).

Die Hochschule als Familiengerechte Hochschule zertifiziert und unterstützt die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Dazu ist es sinnvoll, schon in der Bewerbung ausdrücklich auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufmerksam zu machen und den Nachweis zu erbringen.

Bewerberinnen und Bewerber aus dem öffentlichen Dienst bitten wir, ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erklären.

Bewerbungskosten können von der Hochschule Wismar nicht übernommen werden, dies gilt auch für evtl. Vorstellungsgespräche.

§ 58 LHG M-V - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

4. darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,

a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),

b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder

c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.