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Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach

Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Vollzeit, Ausbildung, Sonstige
Traben-Trarbach
Jetzt bewerben

Umfang:

40 h / Woche

Dauer:

3 Jahre

Vergütung:

nach LBesG

Beginn:

ab 01.07.2026

Bewerbungsfrist:

22.03.2026

Wir haben Ihr Interesse geweckt?

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Herr Steffen Beck
Personalabteilung 06541 708-247

Herr Frank Koch
Büroleitung 06541 708-235

weitere Infos finden Sie unter

Die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach sucht zum 01.07.2026 eine Nachwuchskraft für ein duales Studium zum

"Bachelor of Arts" im Studiengang Allgemeine Verwaltung

Im Rahmen des 3-jährigen Studiums werden die künftigen Beamtinnen und Beamten für den Zugang zum 3. Einstiegsamt (ehemals gehobener nichttechnischer Dienst) ausgebildet.

Informationen zur Ausbildung:

Das Studium umfasst insgesamt 21 Monate an theoretischer Ausbildung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen sowie 15 Monate Praxisanteile in der Verbandsgemeindeverwaltung.

Während der praktischen Ausbildungszeit erfolgt ein Einsatz in folgenden Bereichen:

  • Organisation und Finanzen (Hauptverwaltung, Finanzverwaltung, Kasse und Personalverwaltung)
  • Bauverwaltung
  • Bürgerdienste (Einwohnermeldeamt, Ordnungs- und Sozialverwaltung, Standesamt)

Wir erwarten von Ihnen:

  • Hochschulreife, Fachhochschulreife oder einen anderen, zum Studium an einer Hochschule qualifizierenden Abschluss
  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder EU-Angehörigkeit
  • Interesse am Erlernen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
  • Einsatzbereitschaft, Kommunikationsfreude und Lernbereitschaft

Was wir Ihnen bieten:

  • 30 Tage Urlaubanspruch pro Jahr
  • Vergütung nach dem LBesG
  • Unterstützung durch geschulte Ausbilder und Ausbildungsbeauftragte
  • sehr gute Übernahmechancen nach erfolgreichem Studienabschluss in ein Beamtenverhältnis sowie Aufstiegsmöglichkeiten
  • einen zukunftssicheren Arbeitsplatz

Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes und schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 SGB IX bevorzugt berücksichtigt.